EU-Organisationen
Alle Unternehmen/Behörden innerhalb der EU
Die Verordnung (EU) 2016/679 (General Data Protection Regulation / Datenschutz-Grundverordnung) ist das zentrale Datenschutzgesetz der EU. Ziel: Schutz der Grundrechte natürlicher Personen und freier Datenverkehr innerhalb der EU. Unmittelbar geltend seit 25. Mai 2018.
Die GDPR gilt territorial und extraterritorial – für alle Organisationen innerhalb der EU und für Nicht-EU-Organisationen, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten oder deren Verhalten beobachten.
Alle Unternehmen/Behörden innerhalb der EU
Nicht-EU-Organisationen, die EU-Daten verarbeiten
Rein persönliche Tätigkeiten ausgenommen
Alle Informationen über identifizierte/identifizierbare Person
Die GDPR verankert sieben fundamentale Prinzipien für jede Datenverarbeitung. Diese bilden die Grundlage aller Anforderungen und müssen jederzeit nachweisbar eingehalten werden.
Daten nur auf rechtmäßiger Grundlage
Nutzung nur für definierte Zwecke
Nur notwendige Daten erheben
Daten aktuell und korrekt halten
Nur so lange speichern wie nötig
Technische/organisatorische Maßnahmen
Nachweispflicht für Einhaltung
Die GDPR stärkt individuelle Kontrollrechte über personenbezogene Daten. Betroffene können Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch verlangen – Organisationen müssen diese Rechte aktiv ermöglichen.
Recht zu wissen, welche Daten gespeichert sind
Korrektur unrichtiger Daten
“Recht auf Vergessenwerden”
Verarbeitung einfrieren statt löschen
Export in maschinenlesbarem Format
Widerspruch aus besonderer Situation
Schutz vor reinen Algorithmus-Entscheidungen
Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten, tragen umfassende Verantwortung. Von Privacy by Design über Sicherheitsmaßnahmen bis zu Dokumentationspflichten – die GDPR verlangt proaktive Compliance.
Datenschutz eingebaut, nicht aufgesetzt
State-of-the-Art technische/organisatorische Maßnahmen
Dokumentation aller Verarbeitungen
DPIA bei hohem Risiko verpflichtend
72-Stunden-Meldepflicht an Aufsicht
DPA/AVV bei Datenverarbeitung durch Dritte
DSB-Pflicht bei umfangreicher Verarbeitung
Transfer personenbezogener Daten außerhalb der EU/EWR unterliegt strengen Anforderungen. Ziel: gleichwertiges Datenschutzniveau auch in Drittländern sicherstellen.
EU-Kommission bestätigt Schutzniveau
Von EU-Kommission genehmigte Vertragsklauseln
Konzern-interne Datenschutzregeln
Spezifische Situationen
Unsere Software Delivery Plattform ist GDPR-native designed – von Privacy by Design über EU-Datenhaltung bis zu umfassenden Betroffenenrechte-Mechanismen. Datenschutz ist nicht Compliance-Checkbox, sondern Architektur-Prinzip.
Datenschutz eingebaut
Ausschließlich EU-Rechenzentren
Verschlüsselung durchgehend
GDPR-konforme Auftragsverarbeitung
Art. 30-konforme Dokumentation
APIs & Prozesse für Auskunft/Löschung/Export
72h-Meldeprozess etabliert
Dedicated DSB & Privacy-Team
Externe Audits & Nachweise
Die GDPR ist das Fundament der europäischen Digitalregulierung. Alle anderen EU-Verordnungen (Data Act, NIS-2, DORA, CRA) bauen darauf auf oder ergänzen sie für spezifische Bereiche.
Data Act baut auf GDPR auf
GDPR regelt Datenschutz, Data Act regelt Datenzugang/Nutzung. Beide zusammen: Schutz UND Verfügbarkeit. Data Act-Datenzugang darf GDPR nicht verletzen – Rechtsgrundlagen, DPIAs erforderlich. Anonymisierung/Pseudonymisierung als Brücke.
Komplementär: Datenschutz & Cybersecurity
GDPR schützt personenbezogene Daten, NIS-2 schützt Netz-/Informationssysteme. Überschneidungen: Art. 32 GDPR (Sicherheit) ↔ NIS-2 Risikomanagement. Incident-Meldung parallel (GDPR → DPA, NIS-2 → CSIRT). Integrierte Compliance erforderlich.
GDPR als Basis für Finanzsektor
DORA präzisiert IKT-Resilienz, GDPR bleibt für Datenschutz anwendbar. DORA-IKT-Drittparteirisiko umfasst GDPR-Auftragsverarbeitung. Incident-Meldung koordiniert (DORA → Finanzaufsicht, GDPR → DPA). DORA-Konformität erfordert GDPR-Konformität.
Produktsicherheit trifft Datenschutz
CRA fordert sichere Produkte (Software, Hardware), GDPR fordert Datenschutz bei deren Nutzung. Privacy by Design (GDPR Art. 25) ↔ Security by Design (CRA). Vulnerability-Management (CRA) unterstützt Art. 32 GDPR.
Datenschutz als Souveränitäts-Enabler
EU-Datenhaltung, Kundenschlüssel-Hoheit, Exit-Fähigkeit adressieren GDPR-Anforderungen (Art. 32, Art. 44-50). Cloud Sovereignty Framework bewertet GDPR-Compliance als Kernfaktor. EU-only-Stacks = GDPR-native.
Comprehensive Compliance-Ansatz
Wie ayedo GDPR, Data Act, NIS-2, DORA, CRA systematisch adressiert. Zertifizierungen, Prozesse, technische Maßnahmen. Integrierte Compliance-Roadmap. Audit-Bereitschaft. Vollständige Dokumentation.
Die GDPR ermöglicht empfindliche Geldbußen und stärkt Aufsichtsbehörden mit umfassenden Befugnissen. Non-Compliance kann existenzbedrohend sein – von finanziellen Strafen bis zu Reputationsschäden.
Zwei Sanktionsstufen. Tier 1 (bis €10M oder 2% weltweiter Jahresumsatz): formelle Verstöße (fehlende Dokumentation, kein DSB, keine DPIA). Tier 2 (bis €20M oder 4% Umsatz): inhaltliche Verstöße (Verletzung Betroffenenrechte, rechtswidrige Verarbeitung, fehlende Rechtsgrundlage).
Umfassende Aufsichtsmacht. Untersuchungen, Zugang zu Räumen/Systemen, Dokumentenanforderungen, Interviews. Verwarnungen, Anordnungen, Verarbeitungsverbote, Zertifizierungs-Entzug. Dringlichkeitsverfahren bei schweren Verstößen. Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen.
Schadensersatzansprüche Betroffener. Materieller UND immaterieller Schaden (Art. 82). Klagemöglichkeit für Betroffene. Sammelklagen durch Verbraucherorganisationen möglich. Beweislastumkehr: Verantwortlicher muss Schuldlosigkeit nachweisen. Versicherungen für GDPR-Verstöße etabliert.
Lead-Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung. Hauptniederlassung bestimmt federführende Aufsicht. Koordination über EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss). Beschwerden bei jeder Aufsicht möglich. Konsistenzverfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Vereinfachung für multinationale Unternehmen.